Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen

gültig ab 01. Januar 2022

vlexx wendet die Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs an.

Tarifbestimmungen und die Beförderungsbedingungen bündeln Informationen zu allen Tickets und Tarifen, zu allen Fragen der Beförderung, der Geltung und Haftung, Hinweise über Mitnahmebedingungen, zur Kündigung, zu Übergangsregelungen und Schwerbehindertentransport.

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Beförderungsbestimmungen nur für verbundübergreifende Fahrten gelten. Bei Fahrten innerhalb der Verkehrsverbünde gelten deren Regelungen. Die Details erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Verbundes.


Die Beförderungsbestimmungen der vlexx GmbH

§ 1 Anwendung dieser Bedingungen

1. Für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Tieren und Sachen in den Zügen der vlexx GmbH gelten:

(a) die Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO),
(b) die Tarif- und Beförderungsbedingungen des Deutschlandtarifs (BB DT) sowie
(c) die nachfolgenden Beförderungsbestimmungen in den § 2 bis § 222 der TBV 100

2. Diese Beförderungsbestimmungen gelten nicht für Fahrten von Zügen, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes stattfinden oder auf denen ein Übergangstarif angewendet wird. Auf diesen Strecken ist der jeweils geltende Verbund- oder Übergangstarif maßgebend.

§ 2 Geltungsbereich

1. Die Beförderungsbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Tieren und Sachen in den Zügen der vlexx GmbH. Diese Züge sind in den Fahrplänen mit der jeweiligen Produktbezeichnung (RE, RB) und einer Zugnummer veröffentlicht.

2. Das Hausrecht in den Zügen der vlexx GmbH wird durch ihr Verkehrs- und Betriebspersonal sowie beauftragte Dritte wahrgenommen.

3. Die Reisenden erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge der diese Beförderungsbestimmungen an. Die Beförderungsbestimmungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages.

4. Die Reisenden treten mit Antritt der Fahrt auch dann ausschließlich in eine Rechtsbeziehung mit der vlexx GmbH, wenn sie ihren Fahrschein bei einem anderen Verkehrsunternehmen, mit dem die vlexx GmbH in einer Tarifgemeinschaft befindet, bezogen haben.

§ 3 Anspruch auf Beförderung

1. Anspruch auf Beförderung besteht, wenn

(a) der Reisende eine gültige Fahrkarte vorweisen kann,
(b) den geltenden Beförderungs- und Tarifbestimmungen der vlexx GmbH sowie den behördlichen Anordnungen entsprochen wird,
(c) die Beförderung mit fahrplanmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln möglich ist und
(d) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die von der vlexx GmbH nicht zu verantworten sind und deren Auswirkungen sie auch nicht abwenden kann.

2. Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, welche älter als 6 Jahre ist, und ohne Fahrkarte oder Fahrtberechtigung unentgeltlich befördert. Die Beaufsichtigung obliegt der Aufsichtsperson. Die Aufsichtsperson benötigt eine gültige Fahrkarte für die gesamte Wegstrecke, auf der das Kind begleitet wird. Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden auch ohne eine Aufsichtsperson und ohne Fahrkarte oder Fahrberechtigung unentgeltlich befördert, sofern sie sich auf ihrem Schulweg befinden.

3. Tiere und Sachen dürfen nur nach Maßgabe der § 13, § 14 und § 15 mitgeführt werden.

§ 4 Beförderungsvertrag

1. Der Beförderungsvertrag wird im Namen und auf Rechnung der vlexx GmbH sowie im Namen und auf Rechnung der Gesellschaften der Deutschlandtarifverbund GmbH geschlossen. Die vlexx GmbH verpflichtet sich zur Erbringung von Beförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr auf den von der vlexx GmbH bedienten Streckenabschnitten. Nimmt der Reisende aufeinanderfolgend Beförderungsleistungen verschiedener Eisenbahnverkehrsunternehmen in Anspruch, fungieren diese Eisenbahnverkehrsunternehmen als aufeinanderfolgende Beförderer auf Grundlage des durchgehenden Beförderungsvertrages, dokumentiert durch die ausgegebene Durchgangsfahrkarte.

2. Die auf der Fahrkarte enthaltenen Angaben sind für die Beförderung maßgebend. Die Fahrkarte kann folgende Angaben enthalten:

(a) zu den beteiligten Beförderern,
(b) zum Unternehmen, bei dem die Fahrkarte erworben wurde,
(c) die geltenden Beförderungsbestimmungen,
(d) die zugelassenen Wege,
(e) den Fahrpreis,
(f) den 1. Geltungstag,
(g) die Geltungsdauer,
(h) die Anzahl der beförderten Personen,
(i) die Wagenklasse.

Diese Angaben können auch in verkürzter Form oder als Symbole angezeigt werden.

3. Ein Reisender hat Anspruch auf Beförderung in der Wagenklasse, auf die seine Fahrkarte oder Fahrtberechtigung lautet. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht. Das Eisenbahnpersonal ist berechtigt, den Reisenden Plätze anzuweisen. Eine Fahrkarte für die 1. Wagenklasse berechtigt auch zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Eine Fahrkarte ohne Angabe der Wagenklasse gilt nur in der 2. Wagenklasse.

§ 5 Verhaltenspflichten der Reisenden

1. Jeder Reisende hat sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Jeder Reisende darf nur einen Sitzplatz belegen. Abteile bzw. Plätze für Kleinkinder bzw. schwerbehinderte Menschen sind bei Bedarf für diese Personengruppen freizumachen. Das Verkehrs- und Betriebspersonal kann Reisende auf bestimmte Wagen und Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. Den Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonals ist Folge zu leisten.

2. Fahrzeuge dürfen nur an Haltestellen betreten und verlassen werden, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Wird die Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

3. Reisenden ist untersagt,

(a) die Türen während der Fahrt und außerhalb von Haltestellen eigenmächtig zu öffnen.
(b) Gegenstände, insb. Abfall, in das oder aus dem Fahrzeug zu werfen oder bei Verlassen des Zuges diese, außer in den dafür vorgesehenen Müllbehältern, zurückzulassen.
(c) während der Fahrt auf den Zug auf- oder abzuspringen.
(d) die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, insb. die Durchgänge und die Ein- und Ausstiege, zu blockieren.
(e) in den Zügen zu rauchen (auch keine elektrischen Zigaretten).
(f) in den Fahrzeugen Sportgeräte zur Fortbewegung zu benutzen (z.B. Fahrräder, Inlineskater etc.)
(g) Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte oder Fernsehgeräte mit offenem Lautsprecher, Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen.
(h) Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte oder Fernsehgeräte mit Kopfhörern in einer Weise zu benutzen, die andere Reisende stört.
(i) in den Fahrzeugen Handel zu betreiben, Druckschriften zu verteilen, zu betteln, zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbs Schau- und Darstellungen zu tätigen. Ausnahmen
hiervon sind mit Zustimmung der Länderbahn möglich.
(j) sich während der Fahrt mit dem Triebfahrzeugführer zu unterhalten.
(k) ein als besetzt gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten.
(l) nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen (z.B. Führerstand, Dienstabteil) zu öffnen, zu betreten oder deren Einrichtungen zu betätigen.

4. Bei Verstoß gegen das Rauchverbot gem. Ziff. 3, lit. (e) wird als Vertragsstrafe das Entgelt gem. Anlage 4 erhoben.

5. Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen werden die tatsächlichen Reinigungskosten erhoben, mindestens jedoch die Entgelte gem. Anlage 4. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

6. Reisende dürfen die Notbremse, die Türnotentriegelung oder andere im Zug befindliche Nothilfesysteme nur bei Gefahr für Ihre Sicherheit, die Sicherheit anderer Reisender, anderer Personen oder des Zuges betätigen. Bei Missbrauch hat der Reisende unbeschadet sonstiger Ansprüche einen Betrag gemäß Anlage 4 zu zahlen. Gleiches gilt für die missbräuchliche Auslösung eines Rauchmelders im Zug (insbesondere durch unerlaubtes Rauchen auf der Toilette), wenn es hierdurch zu einer Notbremsung oder einem außerplanmäßigen Halt des Zuges kommt. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Ausschluss von der Beförderung

1. Reisende, die sich trotz Ermahnung entgegen den vorstehenden Regelungen verhalten, die Weisungen der Mitarbeiter missachten oder in sonstiger Weise eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen, können von der Beförderung bzw. Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises ausgeschlossen werden.

2. Soweit im Zusammenhang mit Ziff. 1. die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere auszuschließen:

(a) Reisende, die unter starkem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen. Die Reisenden werden an geeigneter Stelle in Obhut einer betreuenden Person, Betriebspersonal am Bahnsteig oder der Polizei übergeben.
(b) Reisende mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen. Es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit berechtigt sind und dies auf Verlangen sofort nachweisen können. Die Waffen sind körpernah zu tragen.
(c) Reisende, die aufgrund ihres Verhaltens oder mangelnder Reinlichkeit Fahrgäste belästigen oder das Fahrzeug unangemessen verschmutzen.
(d) Reisende mit ansteckenden Krankheiten gem. Infektionsschutzgesetz.
(e) Reisende, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. ausüben.
(f) Reisende ohne gültige Fahrkarte, welche die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes und/oder die Angaben zur Person verweigern. Fahrgäste, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können an geeigneter Stelle in Obhut einer betreuenden Person, Betriebspersonal am Bahnsteig oder der Polizei übergeben werden.
(g) Reisende, die gegen § 13 Abs. 8 verstoßen.

3. Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt durch das Verkehrs- und Betriebspersonal oder durch beauftrage Dritte der vlexx GmbH. Auf dessen Aufforderung hin ist das Fahrzeug zu verlassen.

§ 7 Beförderungsentgelte, Fahrscheine und deren Verkauf

1. Die Reisenden haben für die Beförderung den am ersten Geltungstag der Fahrkarte bzw. Fahrtberechtigung gültigen Fahrpreis zu zahlen. Fahrkarten oder Fahrberechtigungen die vor dem Inkrafttreten einer bekanntgemachten Preisänderung erworben wurden, bleiben von dieser Preisänderung unberührt. Beförderungsentgelte und Fahrkarten- bzw. Fahrtberechtigungsarten sind den Bestimmungen des Deutschlandtarifs (BB DT) zu entnehmen. Eine Fahrkarte oder Fahrtberechtigung ist nur übertragbar, wenn sie nicht auf den Namen einer Person lautet und die Fahrt noch nicht angetreten ist.

2. Fahrkarten bzw. Fahrtberechtigungen können an den eingerichteten Verkaufsstellen (Kundencenter, Agenturen, stationäre Fahrscheinautomaten, Verkaufsstellen von Kooperationspartnern), erworben werden. Die Ausgabe bestimmter Fahrkarten kann auf bestimmte Vertriebswege beschränkt sein. Durch die ausgegebenen Fahrkarten bzw. Fahrtberechtigungen wird in der Regel ein vorliegender Beförderungsvertrag dokumentiert. Sie stellen in der Regel eine Durchgangsfahrkarte dar. Dabei enthalten als Papierfahrkarte ausgegebene Fahrkarten das Wort „Durchgangsfahrkarte“. Wird ausnahmsweise ein durchgehender Beförderungsvertrag auf mehreren Fahrkarten bzw. Fahrtberechtigungen dokumentiert, so ist durch geeignete Aufdrucke auf diesen erkennbar, dass diese Fahrkarten bzw. Fahrtberechtigungen in einer einzigen geschäftlichen Transaktion verkauft wurden, zusammengehören und somit eine Durchgangsfahrkarte bilden (z. B. (1/2), (2/2)).

3. Fahrkarten bzw. Fahrtberechtigungen können frühestens sechs Monate, im Falle von Gruppenreisen frühestens zwölf Monate vor dem ersten Geltungstag erworben werden, sofern der Fahrplan systemisch hinterlegt ist. In Ausnahmefällen, z. B. bei einem Fahrplanwechsel, kann die Vorverkaufsfrist verkürzt werden.

4. Bei Barzahlung ist das Fahrgeld vom Reisenden passend bereitzuhalten. Das Verkaufspersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 50,- EUR zu wechseln oder Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Wert von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. 100, 200 sowie 500-Euro-Scheine werden nicht angenommen.

5. Bargeldlose Bezahlung (Giro- und MaestroCard) ist bei dem Erwerb von Fahrausweisen in Kundencentern, Agenturen und an stationären Fahrscheinautomaten möglich. Inwieweit bargeldlose Zahlung in Verkaufsstellen von Kooperationspartnern möglich ist, wird örtlich bekanntgemacht. Ein Anspruch auf bargeldlose Bezahlung besteht jedoch nicht.

6. Die Bezahlung an Fahrscheinautomaten ist entsprechend der dort erklärten technischen Vorgaben möglich. Es werden am Fahrscheinautomaten 5-, 10-, 20- und 50-Eurocent-Münzen, 1- und 2-Euro-Münzen sowie 5-, 10- und 20-Euro-Banknoten akzeptiert. 50-Euro-Banknoten werden nur akzeptiert, sofern der Preis der zu erwerbenden Fahrkarte mindestens 40,- Euro beträgt. Je nach zu erwerbendem Fahrschein werden die möglichen Zahlungsmittel aufgeführt. Die für die Bezahlung am Fahrscheinautomat zu verwendenden Münzen und Banknoten müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden. Kann aus technischen Gründen kein Wechselgeld ausgegeben werden, erhält der Reisende einen Überzahlungsgutschein. Überzahlungsgutscheine, die von Fahrscheinautomaten der vlexx GmbH ausgegeben worden sind, können vom Reisenden beim erneuten Fahrscheinerwerb am Fahrscheinautomaten der vlexx GmbH eingesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der zu zahlende Betrag höher ist als der Wert des Gutscheins. Überzahlungsgutscheine können unter den gleichen Voraussetzungen beim Kauf von Fahrkarten bzw. Fahrtberechtigungen in personenbedienten Verkaufsstellen gem. Anlage 3 angerechnet werden. Darüber hinaus kann der Überzahlungsgutschein
unter Angabe einer gültigen Bankverbindung (Kontoinhaber, IBAN, ggfls. BIC) an die jeweilige Bearbeitungsstelle (siehe Anlage 3) gesendet werden. Die Bearbeitungsstelle überweist dann den Betrag in Höhe des Gutscheinwertes innerhalb von 10 Tagen an die vom Absender angegebene Bankverbindung.

7. Die Fahrgäste dürfen die Züge nur mit hierfür gültigen Fahrkarten bzw. Fahrtberechtigungen betreten. Die Fahrkarte bzw. Fahrtberechtigung ist vor Fahrtantritt zu erwerben, dies gilt auch für den Erwerb als Online- und Handy-Ticket. In vlexx-Zügen findet gem. Ziff. 2 grundsätzlich kein Verkauf von Fahrkarten bzw. Fahrtberechtigungen im Zug statt. Reisende, die bei Fahrtantritt noch nicht im Besitz einer gültigen Fahrkarte bzw. Fahrtberechtigung sind und die Gründe hierfür nicht zu vertreten haben (z.B. technischer Defekt des Fahrscheinautomaten), haben sich sofort und unaufgefordert beim Verkaufs- und Kontrollpersonal zu melden, um nach Fahrtantritt im Zug die Fahrkarte bzw. Fahrtberechtigung zu erwerben. Hierbei gilt Ziff. 4.

8. Personen mit Behinderung, die bei Antritt der Reise nicht mit einer gültigen Fahrkarte versehen sind, zahlen bei Erwerb einer Fahrkarte in den Zügen mit Fahrkartenverkauf gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises statt des Bordpreises nur den Normalpreis unter Berücksichtigung etwaiger an Bord erhältlicher Ermäßigungen, soweit am Abfahrtsbahnhof kein Fahrkartenschalter oder kein barrierefreier Fahrkartenautomat zur Verfügung stand und keine andere barrierefreie Möglichkeit bestand, eine Fahrkarte im Voraus zu kaufen. Die Regelungen gemäß §10 dieser Beförderungsbestimmungen bleiben im Übrigen davon unberührt.

9. Ist der Reisende im Besitz einer zu entwertenden Fahrkarte oder Fahrtberechtigung, so muss diese vor dem Betreten des Zuges an dem am Bahnhof befindlichen Entwerter durch den Reisenden selbst entwertet werden. Der Reisende hat sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen.

10. Die Geltungsdauer einer Fahrkarte oder Fahrtberechtigung ergibt sich grundsätzlich aus dieser selbst. Näheres regeln die Bedingungen des jeweils genutzten Angebotes des Deutschlandtarifs bzw. der Verkehrsverbünde.

11. Kommt der Reisende seinen Pflichten gemäß7. und 7. trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 10 bleibt unberührt.

12. Beanstandungen der Fahrkarte sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.

§ 8 Wagenklassen

1. Sämtliche Züge sind mit Fahrzeugen der 2. Klasse ausgestattet. Inwieweit diese Züge mit Fahrzeugen bzw. Fahrzeugbereichen der 1. Klasse ausgestattet sind, ergibt sich aus den jeweiligen Fahrplänen.

2. Fahrzeuge bzw. Fahrzeugbereiche der 1. Klasse dürfen nur mit Fahrkarten für die 1. Klasse genutzt werden.

3. Wünscht ein Reisender mit einer Fahrkarte für die 2. Klasse die Beförderung in der 1. Klasse, so kann er für die gesamte Strecke oder für Teilstrecken je Einzelfahrt eine Übergangsfahrkarte erwerben. Der Preis der Übergangsfahrkarte ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Normalpreis 1. Klasse und dem Normalpreis 2. Klasse für die betreffende Strecke, die er in der 1. Klasse zurücklegen möchte. Für bestimmte Fahrkartenarten kann der Übergang in die 1. Klasse ausgeschlossen werden. Der Erwerb von Übergangsfahrkarten im Zug ist ausgeschlossen.

4. Bei gemeinsam reisenden Personen kann der Übergang in die 1. Klasse nur durch sämtliche gemeinsam reisende Personen erfolgen.

5. Ein BahnCard-Rabatt (BahnCard 25 / BahnCard 50) kann auch für die Übergangsfahrkarte in Anspruch genommen werden, sofern der Reisende im Besitz einer BahnCard für die 1. Klasse (BahnCard 25 First / BahnCard 50 First) ist. Ist der Reisende im Besitz einer BahnCard (BahnCard 25 / BahnCard 50) nur für die 2. Klasse, so ergibt sich der Preis für die Übergangsfahrkarte aus der Differenz zwischen dem Normalpreis für die 1. Klasse und dem Normalpreis mit BahnCard-Rabatt für die 2. Klasse.

§ 9 Ungültige Fahrkarten

1. Fahrkarten, die entgegen den Beförderungsbestimmungen sowie den Bestimmungen des Deutschlandtarifs (BB DT) benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrkarten, die

(a) nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind,
(b) beschädigt, beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
(c) eigenmächtig geändert sind,
(d) in Plastikfolie laminiert oder eingeklebt wurden,
(e) von Nichtberechtigten benutzt werden,
(f) zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
(g) wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind.

2. Eine Fahrkarte, die nur in Verbindung mit einer Bescheinigung, Berechtigungs- bzw. Kundenkarte oder einem in den Bestimmungen des Deutschlandtarifs (BB DT) vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.


3. Die Einziehung der Fahrkarte wird auf Verlangen schriftlich bestätigt.

§ 10 Erhöhtes Beförderungsentgelt

1. Ein Reisender ohne gültige Fahrkarte ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er

(a) nicht mit einer gültigen Fahrkarte versehen ist,
(b) sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diese jedoch bei einer Kontrolle nicht vorzeigen kann oder nicht aushändigt,
(c) eine / einen zur Fahrkarte erforderliche Bescheinigung, Berechtigungs- bzw. Kundenkarte (z. B. BahnCard) oder Personenausweis nicht vorzeigt,
(d) die Fahrkarte nicht oder nicht unverzüglich gemäß § 7 Abs.8. entwertet hat, sofern eine Entwertung gemäß den Bestimmungen des Deutschlandtarifs (BB DT) erforderlich ist,
(e) für mitgeführte Tiere bzw. Sachen keine gültige Fahrkarte vorzeigen kann, soweit dies nach dem Tarif erforderlich ist. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Regelungen gemäß (a), (d) und (e) werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen einer gültigen Fahrkarte oder die Entwertung der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Reisende nicht zu vertreten hat (z. B. technischer Defekt des Fahrscheinautomaten bzw. des Fahrscheinentwerters am Bahnsteig).

2. Das erhöhte Beförderungsentgelt wird gem. § 5 EVO erhoben und beträgt das Doppelte des Relationspreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke. Der zu entrichtende Mindestbetrag ist der Anlage 4 zu entnehmen. Für die Weiterfahrt ist eine nach den geltenden Tarifbestimmungen des Deutschlandtarifs gültige Fahrkarte bzw. Fahrtberechtigung zu erwerben.

3. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb einer Woche nach der Beanstandung an die vlexx GmbH bzw. von ihr beauftragte Dritte zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist können Bearbeitungsentgelte erhoben werden.

4. Der Reisende, der bei der Fahrkartenprüfung ohne gültige Fahrkarte angetroffen wird, ist verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.

5. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich in den Fällen von 1. (b) und 1. (c), wenn der Reisende innerhalb einer Woche im Kundencenter (siehe Anlage 3) seine zum Zeitpunkt der Feststellung gültige persönliche Zeitfahrkarte bzw. die / den zur Fahrkarte erforderliche Bescheinigung, Berechtigungs- bzw. Kundenkarte oder Personenausweis vorlegt. Der dann ermäßigte Betrag ist der Anlage 4 zu entnehmen.

§ 11 Erstattung von Fahrpreisen

1. Fahrkarten zum Normalpreis, zum Normalpreis mit Kinderermäßigung bzw. BahnCard-Rabatt sowie zur Mitnahme von Fahrrädern und Hunden werden vor dem Geltungstag unentgeltlich erstattet.

2. Ab dem Geltungstag wird bei Fahrkarten zum Normalpreis, zum Normalpreis mit Kinderermäßigung bzw. BahnCard-Rabatt sowie zur Mitnahme von Hunden, wenn diese nicht oder nur teilweise zur Fahrt benutzt wurden, der Preis bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Preis und dem Normalpreis bzw. ermäßigten Normalpreis für die zurückgelegte Strecke unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts gem. Anlage 4 durch die Bearbeitungsstelle der vlexx GmbH gem. Anlage 3 erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung oder Teilnutzung der Fahrkarte ist der Reisende.

3. Regelungen zur Erstattung anderer als unter 1. und 2. genannter Fahrkartenarten sind in den jeweiligen Angebotsbedingungen dieser Fahrkartenarten in den Bestimmungen des Deutschlandtarifs festgelegt.

4. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht

(a) bei Ausschluss von der Beförderung
(b) bei gemäß § 9 Abs. 1 als ungültig eingezogenen Fahrkarten,
(c) bei Fahrkarten für Sonderangebote gemäß entsprechender Bedingungen des Deutschlandtarifs.

§ 12 Beförderung schwerbehinderter Menschen

1. Die Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen erfolgt nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX), 3. Teil, Kapitel 13.

2. Orthopädische Hilfsmittel werden in den Zügen unter Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen unentgeltlich befördert. Rollstühle müssen dem internationalen Standard ISO 7193 - Länge: 1.200 mm + 50 mm für die Füße, Breite: 700 mm + min. 100 mm für die Hände am Rad entsprechen und dürfen nicht schwerer als 250 kg inkl. des Reisenden (auf Anfrage bis 350 kg inkl. des Reisenden) sein.

3. Zur Gewährleistung von Hilfeleistungen vor/während der Beförderung, z. B. Ein-/Ausstiegshilfe, kann die Anmeldung für Hilfeleistungen an ausgewiesenen Bahnhöfen für Reisen innerhalb Deutschlands am Tag vor Reiseantritt bei der Mobilitätsservice-Zentrale gemäß deren Regelungen erfolgen. Im Falle einer Mehrfahrtenkarte oder Zeitfahrkarte ist eine einzige Meldung ausreichend, sofern geeignete Informationen über den Zeitplan für die nachfolgenden Fahrten vorgelegt werden und die Meldung in jedem Fall spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung zuerst benötigt wird, erfolgt. Der Fahrgast oder sein Vertreter unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um im Falle einer Anmeldung zu einer für mehrere Fahrten gültige Fahrkarte eine Annullierung nachfolgender Fahrten mindestens zwölf Stunden im Voraus mitzuteilen.

§ 13 Mitnahme von Sachen

1. Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich mitnehmen, sofern diese auf den vorgesehenen Gepäckablageflächen z. B. über oder unter den Sitzen oder an den Wagenenden so untergebracht wird, dass andere Reisende, deren Sachen oder die Sicherheit des Zugbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Die Reisenden haben den Anweisungen des Zugpersonals bzgl. der Unterbringung des Handgepäcks Folge zu leisten. Die Beaufsichtigung ihres Gepäcks obliegt den Reisenden.

2. Traglasten sind Gegenstände, die von einer Person getragen werden können, ohne Handgepäck zu sein. Neben ihrem Handgepäck gemäß §13 Abs. 1 dürfen die Reisenden ein Stück Traglast unentgeltlich mitnehmen, sofern auf den hierfür vorgesehenen Ablageflächen ausreichend Platz vorhanden und die Unterbringung ohne Beeinträchtigung anderer Reisender, deren Sachen oder der Sicherheit des Zugbetriebes möglich ist. Die Reisenden haben den Anweisungen des Zugpersonals bzgl. der Unterbringung der Traglasten Folge zu leisten. Die Beaufsichtigung der Traglasten obliegt den Reisenden.

3. Kinderwagen, oder andere zum Transport von Kleinkindern geeignete Anhänger oder Handwagen können kostenfrei mitgenommen werden, sofern sie tatsächlich zum Transport eines Kindes genutzt werden.

4. Jeder Reisende darf ein gemäß der Regelungen der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV) zugelassenes Elektrokleinstfahrzeug unentgeltlich mitnehmen, sofern es zusammengeklappt ist und die Regelungen für Handgepäck eingehalten werden. Für die Unterbringung auf den Gepäckablageflächen, insb. oberhalb des Sitzplatzes muss das Elektrokleinstfahrzeug gegen Verrutschen besonders gesichert sein (z.B. durch Lagerung in einer Tasche). Die Benutzung des Elektrokleinstfahrzeugs im Zug ist nicht zugelassen. Die eingebauten Akkus dürfen während der Beförderung weder entnommen, geladen noch anderweitig (z.B. als Powerbank) genutzt werden. Das Laden der eingebauten Akkus ist verboten. Am Elektrokleinstfahrzeug befestigte Gepäckstücke müssen während der Fahrt abgenommen und in den für Handgepäck vorgesehenen Ablagen untergebracht werden.

5. Von der Mitnahme sind insbesondere ausgeschlossen (a) gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt (GGVSEB), (b) Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Transport aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist, (c) Gegenstände, die über die Fahrzeugumgrenzung hinausragen.

6. Das Mitnahmeverbot nach Nr. 2 Lit. (a) und (b) gilt nicht
(a) für gefährliche Stoffe und Gegenstände von solchen Personen, die diese aufgrund öffentlichen Dienstrechts als zugelassene Einsatzmittel entsprechend den für sie geltenden Vorschriften in Zügen mit sich führen,
(b) für Schusswaffen von solchen Personen, die durch eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG („Waffenschein“) – ausgenommen jedoch Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG
(„kleiner Waffenschein“) – oder eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 oder 56 WaffG jeweils
zum Führen dieser Schusswaffen in Zügen zu Zwecken des Selbst- oder Drittpersonenschutzes berechtigt sind.

7. Der Reisende hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Reisende nicht belästigt werden können. Generell sind wegen der Unterbringung die Anordnungen des Verkehrs- und Betriebspersonals zu befolgen. Gepäck ist jederzeit so unterzubringen, dass Flucht- und Durchgangswege zu keiner Zeit versperrt werden. Das Abstellen im Bereich der Wagendurchgänge sowie in den Aus- und Einstiegsbereichen ist untersagt.

8. Besteht der begründete Verdacht, dass der Reisende Gegenstände und Stoffe mit sich führt, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, so ist er verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen unverzüglich die Begutachtung des betreffenden Gegenstandes oder Stoffes zu gestatten und ggf. dessen Unbedenklichkeit nachzuweisen. Reisende, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder erkennbar ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, können von der Beförderung oder Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen werden.

9. Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

§ 14 Mitnahme von Tieren

1. Lebende Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in geschlossenen Behältnissen (z. B. Tierboxen) wie Handgepäck untergebracht sind, können mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen für den Transport von Tieren geeignet und so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind. Die Mitnahme darf nicht auf Fahrgastsitzen erfolgen. Die Beförderung dieser Tiere erfolgt unentgeltlich.

2. Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, können unter der Voraussetzung mitgenommen werden, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Die Mitnahme darf nicht auf Fahrgastsitzen erfolgen. Für diese Hunde sind Fahrscheine gemäß der Bedingungen des Deutschlandtarifs (BB DT) zu lösen.

3. Alle weiteren Tiere sowie Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind von der Beförderung ausgeschlossen.

4. Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde sind im Sinne von § 228 Abs. 6 Nr. 2 SGB IX vom Maulkorbzwang ausgenommen. Diese Hunde werden nach den Bedingungen des Deutschlandtarifs (BB DT) unentgeltlich befördert.

§ 15 Mitnahme von Fahrrädern

1. Züge, in denen die Mitnahme von Fahrrädern möglich ist, sind in den Fahrplaninformationen entsprechend gekennzeichnet. In den Zügen sind die Fahrräder auf den vorgesehenen Abstellflächen so unterzubringen, dass eine Beeinträchtigung anderer Reisender, deren Sachen oder der Sicherheit des Zugbetriebes unmöglich ist und Flucht- und Rettungswege nicht blockiert werden. Vorhandene Halterungen und andere Sicherungssysteme, z.B. Rollgurte o. ä. sind zu benutzen. Bei Platzmangel kann die Beförderung abgelehnt werden. Auf Mehrzweckflächen, die z. B. auch für den Transport von Rollstühlen, Kinderwagen oder Traglasten vorgesehen sind, haben Reisende mit Rollstuhl, Kinderwagen oder Traglast Vorrang.

2. Fahrräder mit einem Elektromotor bis 250 Watt Leistung (Pedelecs) dürfen mitgenommen werden. Es gelten die Regelungen gemäß § 15 Abs. 1 sowie die Regeln für Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 13 Abs. 4 entsprechend.

3. Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad oder Pedelec mitnehmen, das er ohne Hilfe des Zugpersonals in den Zug ein- bzw. ausladen können muss. Die Mitnahme ist grundsätzlich auf zweirädrige, einsitzige Fahrräder oder Pedelecs sowie zusammengeklappte Fahrradanhänger beschränkt. Liegeräder, Tandems sowie Dreiräder können mitgenommen werden, sofern im Einzelfall ausreichend Platz vorhanden und die sichere Unterbringung gewährleistet ist. Für diese gelten dann die übrigen Vorschriften über Fahrräder bzw. Pedelecs entsprechend. Falträder oder Falt-Pedelecs können im ausgeklappten Zustand als Fahrrad oder Pedelec oder im zusammengeklappten Zustand als Traglast oder als Handgepäck mitgenommen werden. Lastenfahrräder (Fahrräder oder Pedelecs mit festen Aufbauten für Lastentransport und/oder zum Transport von Kindern) sind von der Mitnahme ausgeschlossen.

4. Bei der Mitnahme von Pedelecs gilt § 13 Abs. 4 Satz 4 ff. entsprechend.

5. Alle sonstigen Fahrzeuge mit Motorausrüstung sowie Sonderkonstruktionen (z. B. Zweiräder mit langem Radstand und Lastenräder) sind von der Mitnahme ausgeschlossen, sofern sie nicht unter § 12, Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. fallen.

6. Am Fahrrad oder Pedelec befestigte Gepäckstücke müssen während der Fahrt abgenommen und in den für Handgepäck vorgesehenen Ablagen untergebracht werden. Das Be- und Entladen erfolgt durch den Reisenden.

7. Wird der für die Fahrradmitnahme vorgesehene Platz für die Beförderung von Fahrgästen, insb. von Kindern in Kinderwagen und Rollstuhlfahrern benötigt, hat der Fahrgast mit Fahrrad keinen Anspruch auf die Fahrradmitnahme und muss das Fahrzeug ggf. umgehend verlassen und seine Fahrt mit dem nächsten Zug fortsetzen. Die spätere Weiterfahrt rechtfertigt keinen Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung für den genutzten Fahrschein des Reisenden mit Fahrrad als auch für den genutzten Fahrschein selbst im Sinne der Fahrgastrechte gem. VO (EU) 2021/782.

8. Die sichere Unterbringung seines Fahrrads oder Pedelecs auf den vorgesehenen Abstellflächen und unter Nutzung der bereitgestellten Halterungen und Sicherungsmitteln obliegt dem Reisenden. Den Anordnungen des Zugpersonals bzgl. der Unterbringung von Fahrrädern oder Pedelecs ist Folge zu leisten.

9. In vlexx-Zügen ist die Mitnahme von Fahrrädern oder Pedelecs montags bis freitags ab 9:00 Uhr, an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen ganztägig kostenfrei möglich. In den übrigen Zeiten ist eine „Fahrradtageskarte Nahverkehr“ oder ein anderes Angebot des Deutschlandtarifs gemäß dessen Bedingungen zu erwerben.

§ 16 Fundsachen

1. Fundsachen sind gem. § 978 BGB unverzüglich beim Verkehrs- und Kontrollpersonal abzugeben. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch die vlexx GmbH ausgehändigt. Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Verkehrs- und Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann, sich die Fundsache noch im selben Zug befindet und diese der Verwaltung der vlexx GmbH noch nicht als Fundsache gemeldet wurde. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

2. Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.

3. Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

4. Über leicht verderbliche Fundsachen kann die vlexx GmbH frei verfügen.

§ 17 Fahrgastrechte bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen

1. Die Regelungen zu den Fahrgastrechten im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen enthält die Anlage 1.

2. Bezüglich § 36 Verbraucherstreitbelegungsgesetz (VSBG) informiert die vlexx GmbH darüber, dass sie am Streitbeilegungsverfahren der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V., Fasanenstraße 81, 10623 Berlin teilnimmt.

§ 18 Videoüberwachung

Zum Schutz vor Angriffen auf Leben und Gesundheit der Fahrgäste sowie zur Abwendung von Sachbeschädigungen jeglicher Art in und an den Verkehrsmitteln bzw. Betriebsanlagen behält sich die vlexx GmbH vor, mit Videogeräten zu überwachen. Der Missbrauch der Daten wird ausgeschlossen. Die Videoüberwachung ist besonders gekennzeichnet.

§ 19 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden durch die vlexx GmbH sowie von ihr beauftragten Vertriebsdienstleistern nach den Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe an andere Dritte erfolgt nicht.

Informationen finden Sie unter https://www.vlexx.de/datenschu...

§ 20 Haftung

Die vlexx GmbH haftet für die Tötung oder Verletzung eines Reisenden und für Schäden an Sachen, die der Reisende an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden ist die Haftung auf 1.000,- EUR je beförderter Person begrenzt. Die Bestimmungen des Haftpflichtgesetztes (HPflG) sowie der Verordnung (EU) Nr. 2021/782 einschließlich ihres Anhangs I (CIV) bleiben im Übrigen unberührt.

§ 21 Verjährung

Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren bei der vlexx GmbH grundsätzlich nach zwei Jahren. Der Fristbeginn ist der Tag der Entstehung des Anspruchs. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften. Bei Ansprüchen aus Fahrgastrechten gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) 2021/782.

§ 22 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Beförderungsbestimmungen ergeben, ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der jeweils produktbetreibenden Eisenbahnverkehrsunternehmens. Dies gilt nicht in Fällen eines ausschließlichen Gerichtsstandes..

Anlagen:

  • Anlage 1 - Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr beim Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen
  • Anlage 2 - entfallen
  • Anlage 3 - Ansprechpartner
  • Anlage 4 - Gebühren und Entgelte